"§ 2 Die sämtlichen Anordnungen der Bademeister und des Personals sind in höflicher Weise zu treffen, wie auch das gesamte, die Anstalt besuchende Publikum sehr entgegenkommend behandelt werden muss. [...]
Den Besuchern sind gegebenen Falles zu untersagen: Alles unnütze Lärmen in der Anstalt, Das Mitbringen von Hunden, Die Vornahme von Seifen-Waschungen ausserhalb der hierzu bestimmten Stellen, das Umherlaufen an Ufern ausserhalb der Badeanstalt, das Baden ohne Badezeug, sowie alle sonstigen, gegen die guten Sitten und die Sicherheit verstossenden Handlungen. Grobe Verstösse der Besucher müssen zur Anzeige gebracht werden.
§ 3 Der Bademeister muss schwimmkundig sein und mit Rettungsversuchen völlig vertraut sein. Bei den Besuchern der Anstalt, welche an tiefen Stellen baden wollen und von welchen der Bademeister nicht bestimmt weiss, ob sie schwimmen können oder nicht, hat er sofort festzustellen (evtl. durch Schwimmprobe im seichten Wasser) ob sie schwimmkundig sind oder nicht. Ist der Badende Nichtschwimmer, ist er auf die flachen Stellen oder die Kasten des Bades zu verweisen. Die Schwimmer sind anzuhalten, im Bereiche der Badeanstalt zu bleiben. [...] Der Bademeister ist verpflichtet, sobald er Gefahr für Leben und Gesundheit der Badenden bemerkt, sofort mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln und mit der ganzen persönlichen Kraft, -evtl. unter Einsetzung des eigenen Lebens- für die Rettung der Gefährdeten Sorge zu tragen. [...] Der Bademeister hat ferner darauf zu achten, dass sich die Badenden nicht übermässig lange im Wasser aufhalten. Die gelösten Eintrittskarten berechtigen im Allgemeinen nur zu einem Aufenthalte in der Anstalt bis zu einer Stunde.
§4 Während der Badezeiten für Frauen dürfen sich abgesehen von den Bademeistern männliche Personen nicht in der Badeanstalt aufhalten. Sofern sich solche Personen ausserhalb in solcher Nähe aufhalten, dass sie das Baden stören, sind sie fortzuweisen und im Nichtbefolgungfalle zur Anzeige zu bringen. Zugelassen zu den Frauenbadezeiten können männliche Kinder im nichtschulpflichtigen Alter, wenn sie in Begleitung ihrer Mütter etc. kommen. Während der Frauenbadezeizen hat die Ehefrau des I. Bademeisters im Bade anwesend zu sein und dem Badenden soweit wie möglich Wartung und Hilfe angedeihen zu lassen.
§5 Kinder unter 8 Jahren ist das Baden (gleichviel ob Schwimmer oder Nichtschwimmer) nur in Begleitung erwachsener Angehöriger zu gestatten. Ausnahmen können gestattet werden, jedoch nur dann, wenn der Vater oder Erzieher dem Bademeister gegnüber die Erlaubnis dazu schriftlich oder mündlich ausgesprochen hat."
§6 Zu den häufig sehr besuchten Freibadezeiten wird dem Bademeister besondere Aufmerksamkeit zur Pflicht gemacht, damit Unglücksfälle vermieden werden. Bei zu starkem Andrang sind eineige als gute Schwimmer bekannte Anwesende zu bitten, mit auf die Badenden achten zu helfen.
§7 Auf Wunsch der Besucher hat der Bademeister deren Wertgegenstände in Verwahrung zu nehmen. Eine besondere Entschädigung darf hierfür nicht verlangt werden. Der Bademeister haftet für die in Verwahrung genommmenen Gegenstände. Er ist weiter gehalten, selbst oder durch sein Personal ein besonderes Augenmerk zu wenden auf die einzelnen Zellen und die Hallen in denen Kleidungsstücke hängen oder liegen, um Diebstählen vorzubeugen. Unbefugten Personen ist das Betreten der Zellen oder der Aufenthalt in den zum Aus-und Ankleiden benutzten Hallen streng zu untersagen. [...]
§9 Der Bademeister ist verpflichtet, während der Badesaison, deren Beginn und Ende von der Bäderkommission festgesetzt wird, täglich von 6 Uhr morgens bis abends zum Eintritt der Dunkelheit bezw. bis 9 Uhr abends in der Badeanstalt anwesend zu sein. [...] Dem Bademeister ist erlaubt, nachts in der Anstalt zu schlafen."
Stadtarchiv Jena, BId 274, unpag., Dienstvorschriften für den Bademeister